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Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine der fünf Säulen des Sozialversicherungssystems in Deutschland. Als grundsätzlich verpflichtende Versicherung deckt sie rund 90 % der deutschen Bevölkerung ab. Sie ist gesetzlich verankert im Fünften Sozialgesetzbuch.

Den Grundstein der GKV legte Otto von Bismarck mit der Einführung des „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ vom 15. Juni 1883, welches am 01. Dezember 1884 in Kraft trat. Ziel des Gesetzes war die Sicherung der Personen aus unteren Einkommensschichten bei Krankheit. Ähnlich wie heute wurde bereits damals die Finanzierung paritätisch vom Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer getragen.

 

 

Solidarische Finanzierung

Die Finanzierung der GKV basiert auf einer solidarischen Finanzierung mittels Beiträge, die paritätisch vom Arbeitgeber (AG) sowie vom Arbeitnehmer (AN) entrichtet werden. Diese richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder einer Krankenkasse.

Der einkommensabhängige Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent (ermäßigt 14,0), der zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (7,3 %) und vom Arbeitnehmer (7,3 %) getragen wird. Jedoch dürfen gesetzliche Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag (X) als Prozentsatz erheben, den ausschließlich das Mitglied entrichten muss.

  • Allgemeiner Beitragssatz: AG (7,3%) und AN (7,3 % + X)
  • Ermäßigter Beitragssatz: AG (7,0%) und AN (7,0 % + X)

Der monatlich zu entrichtende Beitrag bemisst sich am beitragspflichtige Einkommen der Versicherten. Dabei unterscheidet man zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze.

  • Beitragsbemessungsgrenze
    • Einkommensgrenze, bis zu der die Versicherten beitragspflichtig sind
    • 58.050 € Jahreseinkommen ⇒ 4.837,50 € monatlich (für das Jahr 2021)
  • Versicherungspflichtgrenze
    • Einkommensgrenze bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen
    • 64.350 € Jahreseinkommen ⇒ 5.362,50 € monatlich (für das Jahr 2021)

 

Mitglieder der GKV

Krankenkassen

Die Aufgaben der GKV werden durch die Krankenkassen gemäß SGB V wahrgenommen und erfüllt. Als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung fungiert jede Krankenkasse eigenverantwortlich.

Man unterscheidet folgende Kassenarten:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Ersatzkassen (EK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)
  • Knappschaft
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK)

Waren die meisten Krankenkassen bis Ende des Jahres 1995 für die jeweilige Beschäftigung (bspw. Landwirt, Bergbauer) oder die örtliche Niederlassung des Versicherten (bspw. Wohnort, Lage des Betriebs) in sich geschlossen, hat diese Einteilung aus heutiger Sicht kaum noch Bedeutung, da seit dem Jahr 1996 das freie Kassenwahlrecht gilt.

 

Versicherungspflichtige Mitglieder

In § 5 SGB V wird klar geregelt, wer versicherungspflichtig ist. Dazu zählen unter anderem Arbeiter und Angestellte, Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I und II, Landwirte, Künstler und Studenten.

Versicherungsfrei gemäß § 6 SGB V sind hingegen unter anderem Arbeiter und Angestellte, deren Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (64.350 € jährlich und 5.362,50 € monatlich für das Jahr 2021) übersteigt, Beamte, Richter und Soldaten. Diesem Personenkreis steht es offen, sich in einer privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern.

Des Weiteren können sich Personen gemäß § 9 SGB V freiwillig in der GKV versichern. Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) sind wiederum mitversichert, sofern sie die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB V vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Mitglieder unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufzunehmen (Kontrahierungszwang).

 

Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung sind im dritten Abschnitt des SGB V geregelt. Sie werden unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 12 SGB V zur Verfügung gestellt und setzen voraus, dass Qualität sowie Wirksamkeit der Leistungen dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Sie lassen sich wie folgt unterteilen:

  • Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
  • Leistungen bei Krankheit
  • Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
  • Zahnersatz
  • Fahrtkosten
  • Weiterentwicklung der Versorgung

Eine Inanspruchnahme der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach dem Sachleistungsprinzip (§ 2 SGB V). Der Leistungserbringer erhält die Vergütung für seine erbrachten Leistungen nicht vom Versicherten direkt, sondern von der Krankenversicherung, beziehungsweise der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bei ambulanten Leistungen.

 

Darstellung der Finanzierung und des Leistungsumfangs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Solidarische Finanzierung und Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung – eine der fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland

 


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