Die Betriebsstättennummer (BSNR) ist eine neunstellige Zahl, die eine eindeutige Zuordnung von Leistungen zu dem entsprechenden Ort der Leistungserbringung ermöglicht. Die BSNR ist für alle vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringer gültig und ist klar abzugrenzen vom Institutionskennzeichen (IK-Nummer) eines Krankenhauses.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlage der Betriebsstättennummer
Die BSNR basiert auf der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern (Inkrafttreten: 01.07.2017). Diese Richtlinie regelt die Vergabe und legt den Aufbau der Nummer fest. Nach dieser Richtlinie erhält jede Betriebsstätte der vertragsärztlichen Versorgung eine BSNR, die bei der Abrechnung einzelner Leistungen zwingend anzugeben ist. Sie ermöglicht somit die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung.
Vergeben wird die Nummer durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Auch Krankenhäuser, die bestimmte Leistungen verordnen, können eine versorgungsspezifische BSNR erhalten. Die ersten beiden Ziffern entsprechen dann nicht dem KV-Landesstellenschlüssel, sondern:
- „35“ für Krankenhäuser mit Leistungen auf Grundlage von Anlage 8 zum BMV-Ä und
- „75“ für Krankenhäuser mit Leistungen im Rahmen von § 39 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V).
Anschließend folgen dann zwei Ziffern zur Identifikation der örtlichen KV.
Aufbau der Betriebsstättennummer
Wie eingangs erwähnt ist die BSNR neunstellig und wie folgt zusammengesetzt:
- Ziffern 1 & 2: KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel
- Ziffern 3 – 9: individuelle Nummernreihenfolge. Nach den ersten insgesamt sieben Stellen muss eine Betriebsstätte eindeutig identifizierbar sein.
Die BSNR ist nicht lebenslang für eine Betriebsstätte gültig, sondern ändert sich bei Umzügen in einen anderen Zulassungsbezirk. Erst nach fünf Jahren darf eine schon einmal vergebene, zeitweise inaktive BSNR wieder vergeben werden.
Liste der KV-Landesstellenschlüssel
- KV Baden-Württemberg (KVBW) → 52
- KV Bayerns (KVB) → 71
- KV Berlin (KV Berlin) → 72
- KV Brandenburg (KVBB) → 83
- KV Bremen (KVHB) → 03
- KV Hamburg (KVH) → 02
- KV Hessen (KV Hessen) → 46
- KV Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) → 78
- KV Niedersachsen (KVN) → 17
- KV Nordrhein (KVNO) → 38
- KV Rheinland-Pfalz (KV RLP) → 51
- KV Saarland (KV Saarland) → 73
- KV Sachsen (KVS) → 98
- KV Sachsen-Anhalt (KVSA) → 88
- KV Schleswig-Holstein (KVSH) → 01
- KV Thüringen (KV Thüringen) → 93
- KV Westfalen-Lippe (KVWL) → 20