Im Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 (gemäß Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) existierte ein Pflegezuschlag zur Förderung der pflegerischen Versorgung, der mit seinem Inkrafttreten den bisherigen Versorgungszuschlag ablöst. Demnach erhielten allgemeine Krankenhäuser mit jeder Krankenhausaufnahme (je vollstationärer Fall) einen monetären Zuschlag pro Fall. Jährlich wird bundesweit ein Fördervolumen in Höhe von 500 Mio. € zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zum Versorgungszuschlag (prozentualer Zuschlag) war die Höhe des Pflegezuschlags durch die Vertragsparteien vor Ort zu vereinbaren.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) wurde der Pflegezuschlag jedoch wieder abgelöst. Er ist folglich ausschließlich für Patientinnen und Patienten abrechenbar, die vor dem 01. Januar 2020 in stationärer Behandlung waren.
Inhaltsverzeichnis
Pflegezuschlag – Informationen zur Berechnung
Berechnungsgrundlage
Die Höhe des Zuschlags wurde jährlich neu krankenhausindividuell ermittelt und war abhängig von der Höhe der Personalkosten für das Pflegepersonal. Maßgeblich für die Berechnung/Vereinbarung des Zuschlags waren die Personalkosten aller und jedes einzelnen Krankenhauses. Die dazugehörigen Daten waren:
- Personalkosten für das Pflegepersonal aller allgemeinen Krankenhäuser gem. Statistisches Bundesamt Fachserie 12 Reihe 6.1 und 6.3 (Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis abzüglich der Vollzeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik):
- Vollzeitstellen in der Pflege x bundesdurchschnittliche Kosten pro Pflegekraft (bundesweit) = Personalkosten aller allgemeinen Krankenhäuser
- Personalkosten für das Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses gemäß Statistisches Landesamt (Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis)
- Vollzeitstellen in der Pflege für jeweiliges Krankenhaus x Kosten pro Pflegekraft (jeweiliges Land) = Personalkosten des einzelnen Krankenhauses
Berechnung und Höhe
Für die Ermittlung der Höhe des Pflegezuschlags bedurfte es zwei Rechenschritten. Dies geschah gem. § 8 Abs. 10 Sätze 2 – 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Es galt zu beachten, dass gemäß KHEntgG die Daten aus dem Jahr zu entnehmen sind, „das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist“.
Schritt 1: Ermittlung der krankenhausindividuellen Fördersumme
Schritt 2: Ermittlung der Höhe des Pflegezuschlags
Beispiel: NRW
Szenario: 150 Vollzeitkräfte in einem Krankenhaus in NRW und 5.000 vollstationäre Krankenhausfälle
- 150 VK x 59.666,58 € = 8.949.987 € (Anteil Pflegedienstpersonalkosten)
- (8.949.987 € ÷ 16.670.110.870 €) x 500.000.000 € = 268.444,14 € (krankenhausindividuelle Fördersumme)
- 268.444,14 € ÷ 5.000 = 53,69 € Pflegezuschlag pro Fall