Der ergänzte (erweiterte) Bewertungsausschuss (InBA) hat den Leistungskatalog für das Jahr 2026 erneut angepasst. Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 trat umgehend per Sofortvollzug in Kraft.

 

Bei der Veröffentlichung der neuen Hybrid-DRG Leistungen verwendet der ergEBA die OPS Version 2024. Diese Codes sind für das Gültigkeitsjahr 2026 überzuleiten. Bei den nachfolgenden Informationen handelt es sich um Codes der aktuellen OPS Version!

 

 

Änderungen zum ursprünglichen Beschluss von April 2025

Erweiterung der Hybrid-DRG-Leistungen für 2026

Im ursprünglichen Beschluss zum Hybrid-DRG-Leistungskatalog 2026 wurden insgesamt 106 Codes definiert, die ab dem Jahr 2026 über Hybrid-DRG vergütet werden sollten. Diese Leistungen werden mit dem neuen Beschluss ersetzt.

Hinweis: Der ergEBA hat den Beschluss aus Oktober 2025 auf Basis der OPS Version 2024 veröffentlicht. Es gilt, die aufgelisteten Codes in die OPS Version 2026 überzuleiten. Die nachfolgenden Codes und die dargestellte Anzahl an Veränderungen basiert bereits auf der aktuellen OPS Version.

  • 98 der ursprünglich 106 vorgesehenen Leistungen werden weiterhin berücksichtigt
  • 244 Leistungen kommen zusätzlich zur ursprünglichen Vereinbarung hinzu
  • 8 der ursprünglich 106 vorgesehenen Leistungen sind nicht länger Teil der neuen Vereinbarung
  • 4 der bereits in 2025 gültigen Hybrid-DRG Leistungen entfallen

Somit lösen zum 01. Januar 2026 insgesamt 893 Leistungen eine Hybrid-DRG aus.

 

Übersicht der Leistungen des zweiten Beschlusses zum Hybrid-DRG-Leistungskatalog 2026:

Quelle der Leistungen Anzahl an Leistungen
AOP Katalog 2025¹ 58
IGES Empfehlung; nicht im AOP Katalog inkludiert² 32
OPS Klassifikation 2025³ 232
neue Hybrid-Leistungen gesamt 322

¹Die hier aufgeführten Leistungen sind bereits im AOP Katalog 2025 enthalten. Sie können somit bereits im Jahr 2025 als ambulante Leistung erbracht werden.

²Diese Leistungen sind im IGES Gutachten zur Aufnahme in den AOP Katalog gelistet, jedoch wurden sie bislang nicht in diesen überführt. Ab 2026 steuern sie direkt eine Hybrid-DRG an.

³Die restlichen Leistungen wurden bislang nicht für die ambulante Leistungserbringung vorgesehen und steuern nun direkt eine Hybrid-DRG an.

 


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