Am 22. November 2024 hat das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) den Bundesrat passiert und tritt nun ab 2025 schrittweise in Kraft. Somit auch das Vorhaltebudget, welches einem der drei definierten Ziele zur Realisierung dienen soll.
Das Gesetz verfolgt insgesamt drei Kernziele:
- Entökonomisierung ⇒ durch Einführung des Vorhaltebudgets
- Qualitätssicherung ⇒ durch Einführung der Leistungsgruppen
- Entbürokratisierung ⇒ durch ???
Wie genau die Entökonomisierung umgesetzt werden soll, beschreibt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf dessen Homepage wie folgt:
„Entökonomisierung: Die Finanzierung der Krankenhausleistungen soll zu einem relevanten Anteil weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden: Deshalb wird eine Vorhaltevergütung eingeführt.!“¹
„Das Finanzierungssystem der Krankenhäuser wird verändert: Es wird eine weitgehend garantierte Vergütung – das sog. Vorhaltebudget – eingeführt. Demnach erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser Geld unabhängig davon, ob die Leistung erbracht wurde – also nur dafür, dass sie das Angebot und die dafür vorgesehenen Strukturen bereit halten: 60 % der bisherigen Fallpauschalen werden künftig über den Vorhalteanteil gesichert, 40 % müssen über Behandlungsfälle erwirtschaftet werden.“²
Diese Formulierung, sowie die immer wieder vorgetragene Aussage „Die Vorhaltevergütung beträgt 60 Prozent“ ist irreführend und wird von der Bevölkerung sowie von nahezu allen Fachbereichen entsprechend fehlinterpretiert.
Wie das Vorhaltebudget berechnet wird, was mit einer Vorhaltevergütung gemeint ist und welche Kosten das Vorhaltebudget decken soll, hat unsere Geschäftsführerin Nicole Eisenmenger in einem Gutachten nachvollziehbar und leicht verständlich aufgearbeitet.
Gutachten einsehen
¹https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenhaus/krankenhausreform/faq-krankenhausreform
²https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenhaus/krankenhausreform/faq-krankenhausreform#c30349