Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) konnten sich nicht auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) einigen. Stattdessen hat der ergänzte (erweiterte) Bewertungsausschuss (InBA) gemäß § 115f SGB V den Leistungskatalog für das Jahr 2026 angepasst. Der Beschluss vom 28. April 2025 trat umgehend zum 01. Mai 2025 in Kraft.
Die jährliche Überprüfung nach § 115f Absatz 2 SGB V zum 31. März wurde damit umgesetzt. Der aktualisierte Katalog enthält sowohl bereits enthaltene OPS-Kodes aus 2025 als auch neue Leistungen wie Cholezystektomie, Appendektomie, kardiologische und gefäßinterventionelle Maßnahmen sowie Frakturbehandlungen. Insgesamt 106 neue Leistungen lösen ab 2026 folglich eine Hybrid-DRG aus.
Inhaltsverzeichnis
Inhalte des Beschlusses
Änderungen im Hybrid-DRG Leistungskatalog 2026
Insgesamt 106 Leistungen wurden definiert, die zukünftig über Hybrid-DRG vergütet werden sollen.
Durch die Hinzunahme weiterer Leistungen werden die bereits bestehenden Bereiche Hernien erweitert. Zudem werden laut KBV neue Bereiche definiert:
- Diagnostische und therapeutische Interventionen an den Herzkranzgefäßen
- Elektrophysiologische Untersuchungen am Herzen inklusive ablativer Maßnahmen
- Operative Maßnahmen mit Herzschrittmachern und Defibrillatoren
- Einfache, laparoskopische Cholezystektomie
- Laparoskopische Appendektomie
- Hernienchirurgie
- Perkutan-transluminale Gefäßinterventionen
- Frakturrepositionen
Quelle der Leistungen | Anzahl an Leistungen |
AOP Katalog 2025 | 35 |
IGES Empfehlung; nicht im AOP Katalog inkludiert | 18 |
OPS Klassifikation 2024 | 53 |
neue Hybrid-Leistungen gesamt | 106 |
Zuordnung zu den Fallpauschalen
Neben den Leistungen, die zukünftig über Hybrid-DRG abgerechnet werden sollen, sind auch die DRGs aufgeführt, die bei Bildung der Hybrid-DRGs zu berücksichtigen sind. Insgesamt 57 Fallpauschalen müssen demnach zur Kalkulation von neuen Hybrid-DRGs herangezogen werden.
Erfassung von über einer Million Fälle
Für das Jahr 2026 gibt § 115f Abs. 2 SGB V vor, dass „die Auswahl […] so zu erfolgen [hat], dass bezogen auf die gemäß § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen […] ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million […] Fälle erfasst werden“. Betrachtet man die 106 ausgewählten Codes auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamtes mit dem Merkmal „Einfachkodierung pro Fall“ aus dem Erhebungsjahr 2023, sind es insgesamt 2.613.803 vollstationäre Fälle, die für die sektorengleiche Vergütung über Hybrid-DRG infrage kommen. Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser, die nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen und dem Anwendungsbereich des § 1 KHEntgG unterliegen.
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Weitere relevanten Informationen:
- AOP – Ambulantes Operieren im Krankenhaus
- DKG – Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V.
- GKV-Spitzenverband
- Hybrid-DRG
- InBA – Institut des Bewertungsausschusses
- InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz
- SGB – Sozialgesetzbuch