Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf eine „Änderungsvereinbarung der Anlagen (Leistungskatalog und Berechnungsschema) der Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß § 115f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung) vom 27.03.2024″ geeinigt.
Die Hybrid-DRG-Änderungsvereinbarung 2025 wurde am 11. Oktober 2024 veröffentlicht. Das Dokument beinhaltet eine Auflistung aller Leistungen, die ab dem 01. Januar 2025 über Hybrid-DRG vergütet werden sollen. Die ursprünglich 94 vereinbarten Leistungen wurden zum Teil übernommen, aber auch deutlich erweitert. Der Hybrid-DRG-Leistungskatalog 2025 kommt folglich mit insgesamt 327 statt nur 94 zusätzlichen Leistungen daher.
Inhaltsverzeichnis
Änderungen in der Hybrid-DRG-Änderungsvereinbarung 2025
Erweiterung der Hybrid-DRG-Leistungen für 2025
In der ursprünglichen Vereinbarung wurden insgesamt 94 Codes definiert, die ab dem Jahr 2025 über Hybrid-DRG vergütet werden sollten. Diese Leistungen werden mit der neuen Vereinbarung ersetzt:
- 81 der ursprünglich 94 vorgesehenen Leistungen werden weiterhin berücksichtigt
- 246 Leistungen kommen zusätzlich zur ursprünglichen Vereinbarung hinzu
- 13 der ursprünglich 94 vorgesehenen Leistungen sind nicht länger Teil der neuen Vereinbarung
Somit lösen zum 01. Januar 2025 insgesamt 568 Leistungen eine Hybrid-DRG aus. Wichtig: 8 Leistungen werden doppelt aufgeführt, weil sie insgesamt vier unterschiedlichen Leistungsbereichen zugeordnet werden. Somit sind insgesamt 576 Leistungen in der Änderungsvereinbarung aufgeführt. Doch auch die bestehenden, bereits für das Jahr 2024 gültigen Hybrid-DRG-Leistungen bleiben nicht unverändert. Von den insgesamt 244 Leistungen entfallen drei für das Jahr 2025.
Übersicht der Leistungen der Hybrid-DRG-Änderungsvereinbarung 2025
Quelle der Leistungen | Anzahl an Leistungen |
AOP Katalog 2024¹ | 102 |
IGES Empfehlung; nicht im AOP Katalog inkludiert² | 32 |
OPS Klassifikation 2024³ | 193 |
neue Hybrid-Leistungen gesamt | 327 |
¹Die hier aufgeführten Leistungen sind bereits im AOP Katalog 2024 enthalten. Sie können somit bereits im Jahr 2024 als ambulante Leistung erbracht werden.
²Diese Leistungen sind im IGES Gutachten zur Aufnahme in den AOP Katalog gelistet, jedoch wurden sie bislang nicht in diesen überführt. Ab 2025 steuern sie direkt eine Hybrid-DRG an.
³Die restlichen Leistungen wurden bislang nicht für die ambulante Leistungserbringung vorgesehen und steuern nun direkt eine Hybrid-DRG an.
Adaptionen im Berechnungsschema
Änderungen im Vergleich zur ursprünglich geschlossenen Vereinbarung gab es auch hinsichtlich der berücksichtigten Datengrundlage. Insbesondere die Anpassung der ambulanten Fallwerte an die Steigerung des Orientierungswertes, sowie die Anpassung der stationären Kosten um die Veränderungswerte stellen einen großen Unterschied zur ursprünglichen Vereinbarung dar.
Die Berechnung des ambulanten Fallwerts wurde zudem um die Zuschläge des EBM-Kapitels 31.2.20 (Förderung der Ambulantisierung) ergänzt, was eine leichte Erhöhung des monetären Wertes eines ambulanten Falls hat und dementsprechend den berechneten Hybrid-DRG-Erlös ebenfalls erhöht.