Für ausgewählte planbare Leistungen gelten gemäß der Mindestmengenregelung (Mm-R) nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verbindliche Mindestmengen. Krankenhäuser müssen nachweisen, dass diese Vorgaben eingehalten werden, um die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen.
Mit dem neuen Feature in der § 21 Analyse können Sie jetzt:
- relevante Mindestmengen-Fälle auf Basis Ihres § 21-Datensatzes identifizieren,
- erkennen, welche Mindestmengenregelungen Ihr Haus betreffen,
- die Anzahl der entsprechenden Fälle je Mindestmengen-Leistung auswerten und
- frühzeitig überprüfen, ob die erforderlichen Fallzahlen erreicht werden.


