Für ausgewählte planbare Leistungen gelten gemäß der Mindestmengenregelung (Mm-R) nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verbindliche Mindestmengen. Krankenhäuser müssen nachweisen, dass diese Vorgaben eingehalten werden, um die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen.

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