Gemäß der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung vom 06.02.2024 ist eine Abrechnung über EBM für alle Leistungen, die sowohl im AOP als auch im Hybrid-DRG Katalog definiert sind, ausgeschlossen.

§ 1 Abs. 4: Eine Abrechnung für die in der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung genannten Leistungen über die Vergütungssystematik für Leistungen des Vertrages nach § 115b SGB V ist ausgeschlossen.

Wir haben folglich eine strikte Trennung in der Fallzuordnung vorgenommen:

Fälle, die OPS Leistungen enthalten, die per Definition sowohl AOP als auch Hybrid-DRG ansteuern, werden ab sofort nur noch dem Bereich Hybrid-DRG zugeordnet.

Welche Konsequenz hat diese Änderung?
In den Analysebereichen „AOP“ und „Hybrid-DRG“ weichen die Ergebnisse ggf. von den Ergebnissen aus vorherigen Analysen ab. Insbesondere die Fallzahl in der AOP Analyse wird sich um die Fälle reduzieren, die gleichzeitig auch eine Hybrid-DRG ansteuern. Wir empfehlen daher, die Berechnungen erneut durchzuführen, um ein valides Abbild zu erhalten.