Die per Gesetz geforderte erstmalige Überprüfung des Hybrid-DRG-Startkatalogs sollte gemäß § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V bis zum 31. März 2024 durchgeführt werden.

Während der Versuch der Vertragsparteien, einen Startkatalog zu erarbeiten, im vergangenen Jahr nicht erfolgreich war, konnten sie sich in diesem Jahr auf eine gemeinsame Hybrid-DRG-Vereinbarung 2025 und Weiterentwicklung des Katalogs einigen.

Insgesamt 94 Leistungen wurden definiert, die zukünftig über Hybrid-DRG vergütet werden sollen:

Quelle der Leistungen Anzahl an Leistungen
AOP Katalog 2024 50
IGES Empfehlung; nicht im AOP Katalog inkludiert 8
OPS Klassifikation 2024 36
neue Hybrid-Leistungen gesamt 94

 

Hintergrundinformationen finden Sie in unserem Blogartikel:

 

Blog – Hybrid-DRG-Vereinbarung 2025