Die per Gesetz geforderte erstmalige Überprüfung des Hybrid-DRG-Startkatalogs sollte gemäß § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V bis zum 31. März 2024 durchgeführt werden.
Während der Versuch der Vertragsparteien, einen Startkatalog zu erarbeiten, im vergangenen Jahr nicht erfolgreich war, konnten sie sich in diesem Jahr auf eine gemeinsame Hybrid-DRG-Vereinbarung 2025 und Weiterentwicklung des Katalogs einigen.
Insgesamt 94 Leistungen wurden definiert, die zukünftig über Hybrid-DRG vergütet werden sollen:
Quelle der Leistungen | Anzahl an Leistungen |
AOP Katalog 2024 | 50 |
IGES Empfehlung; nicht im AOP Katalog inkludiert | 8 |
OPS Klassifikation 2024 | 36 |
neue Hybrid-Leistungen gesamt | 94 |
Hintergrundinformationen finden Sie in unserem Blogartikel: