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GOÄ ist die Abkürzung für die Gebührenordnung für Ärzte, durch die ärztliche Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung geregelt werden.

 

 

Historie und Entstehung

Zunächst gab es in Deutschland die Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte (Preugo) von 1896. Als staatliche Gebührenordnung für Arztleistungen erfasste die Preugo die einzelnen ärztlichen Leistungen und setzte Mindest- und Höchstsätze fest. 1928 wurde vom Hartmannbund (Verband der Ärzte Deutschlands) die Allgemeine Deutsche Gebührenordnung für Ärzte (Adgo) herausgegeben, die fortan parallel zur Preugo den gleichen Zweck erfüllen sollte.

Abgelöst wurden die Preugo und Teile der Adgo schließlich am 01. April 1965 durch die erste Gebührenordnung, die gebührenrechtliche Bestimmungen der Preugo und das Leistungsverzeichnis sowie die Abrechnungsbestimmungen der Adgo miteinander verband. Durch Inkrafttreten der aktuellen GOÄ am 12. November 1982 wurde die Adgo vollständig abgelöst, wodurch seitdem die Gebührenordnung für Ärzte (und seit 1987 auch die GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte) die einzig gültige Gebührenordnung für Ärzte in Deutschland ist.

In beiden Gebührenordnungen wird die Vergütung aller privatärztlichen sowie privatzahnärztlichen Leistungen anhand von Gebühren geregelt, die nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst sind.

 

Aufbau der GOÄ

Die Gebührenordnung ist untergliedert in Grundleistungen (bspw. Untersuchungen, Beratungsleistungen), gebietsbezogene Leistungen (bspw. fachspezifische Behandlungen und Untersuchungen) und nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (bspw. allgemeine Untersuchungsschritte wie Blutabnahme, Verbandanlegen). Alle Leistungen werden demnach den insgesamt 16 Abschnitten zugeordnet und durch Ziffern definiert. Daneben sind in der GOÄ Buchstaben zur weiteren Spezifizierung angegeben, unter denen man die Gebührensätze für Zuschläge findet.

 

GOÄ - Darstellung des Aufbaus der Gebührenordnung für Ärzte

Aufbau der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – Darstellung der Leistungskategorien

 

Bemessung nach GOÄ

Gemäß § 5 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, also dem Betrag, der sich aus der Vervielfachung der Punktzahl der einzelnen Leistung mit dem Punktwert ergibt. Der Punktwert wird mit 5,82873 Cent bemessen. Die Gebühren werden hinsichtlich des Zeitaufwandes und der eintretenden Schwierigkeiten bei einzelnen Leistungen bestimmt.

 

Vergütung nach GOÄ = Punktwert in Cent x Punktzahl der Leistung

 

Grundsätzlich darf die Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen Satz angesetzt werden. Sollte die Gebühr den 2,3-fachen Satz überschreiten, muss eine schriftliche Erklärung und Patientenvereinbarung erfolgen, in der die Besonderheiten ausgewiesen und ein erhöhter Gebührensatz gerechtfertigt werden.

Weitere Einschränkungen und Besonderheiten bezüglich der Bemessung werden in §§ 5, 6 GOÄ geregelt.

 

GOÄ - Darstellung der Bemessung von Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte anhand eines Beispiels

Allgemeine und beispielhafte Darstellung der Bemessung einer Leistung der GOÄ

 


Weitere, relevante Informationen: