GOÄ ist die Abkürzung für die Gebührenordnung für Ärzte, durch die ärztliche Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung geregelt werden.
Inhaltsverzeichnis
Historie
Entstehung
Zunächst gab es in Deutschland die Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte (Preugo) von 1896. Als staatliche Gebührenordnung für Arztleistungen erfasste die Preugo die einzelnen ärztlichen Leistungen und setzte Mindest- und Höchstsätze fest. 1928 wurde vom Hartmannbund (Verband der Ärzte Deutschlands) die Allgemeine Deutsche Gebührenordnung für Ärzte (Adgo) herausgegeben, die fortan parallel zur Preugo den gleichen Zweck erfüllen sollte.
Abgelöst wurden die Preugo und Teile der Adgo schließlich am 01. April 1965 durch die erste Gebührenordnung, die gebührenrechtliche Bestimmungen der Preugo und das Leistungsverzeichnis sowie die Abrechnungsbestimmungen der Adgo miteinander verband. Durch Inkrafttreten der GOÄ am 12. November 1982 wurde die Adgo vollständig abgelöst, wodurch seitdem die Gebührenordnung für Ärzte (und seit 1987 auch die GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte) die einzig gültige Gebührenordnung für Ärzte in Deutschland ist.
In beiden Gebührenordnungen wird die Vergütung aller privatärztlichen sowie privatzahnärztlichen Leistungen anhand von Gebühren geregelt, die nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst sind.
GOÄ Novellierung
Im September 2024, nach mehr als 40 Jahren seit Einführung der GOÄ, wurde ein umfangreicher Vorschlag zur Novellierung der Gebührenordnung von der Bundesärztekammer (BÄK) in Zusammenarbeit mit ärztlichen Berufsverbänden und Fachgesellschaften vorgelegt. Auch der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband), die Private Krankenversicherung (PKV) sowie die Beihilfe tragen diesen Vorschlag mit. Ziel ist es, das seit Jahrzehnten veraltete Gebührenverzeichnis zu modernisieren und an den medizinischen Fortschritt, die betriebswirtschaftliche Realität sowie die Bedürfnisse von Ärztinnen, Ärzten und Patienten anzupassen.
Inhalte der geplanten Novelle:
- Modernisiertes Gebührenverzeichnis: Hochdifferenziert, aktualisiert und an aktuelle medizinische Standards angepasst.
- Neue Preisstruktur: Die PKV akzeptiert eine prognostizierte Ausgabensteigerung von rund 13,2 % (etwa 1,9 Milliarden Euro) innerhalb der ersten drei Jahre.
- Verzicht auf Gebührenrahmen und Steigerungssätze: Stattdessen Einführung von Erschwerniszuschlägen, die differenzierter und rechtssicherer besondere Behandlungsaufwände abbilden.
- Klare Vertreterregelungen für Wahlärzte: Präzisierte Vorschriften zur Vertretung bei Verhinderung.
- Rechnungsstellung: Einführung eines maschinenlesbaren Rechnungsformulars und späterer optionaler Einbindung in die Telematikinfrastruktur.
- Analogbewertungen: Für neue Leistungen (nach Stichtag 01.01.2018) bleibt die Möglichkeit zur Analogbewertung bestehen.
- Kontinuierliche Pflege: Einrichtung einer paritätischen Gemeinsamen Kommission (BÄK, PKV, Beihilfe) zur regelmäßigen Anpassung an medizinische, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen.
Aufbau der GOÄ
Die Gebührenordnung ist untergliedert in Grundleistungen (bspw. Untersuchungen, Beratungsleistungen), gebietsbezogene Leistungen (bspw. fachspezifische Behandlungen und Untersuchungen) und nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (bspw. allgemeine Untersuchungsschritte wie Blutabnahme, Verbandanlegen). Alle Leistungen werden demnach den insgesamt 16 Abschnitten zugeordnet und durch Ziffern definiert. Daneben sind in der GOÄ Buchstaben zur weiteren Spezifizierung angegeben, unter denen man die Gebührensätze für Zuschläge findet.
Abschnitt A – Gebühren in besonderen Fällen
⇒ Für diese Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden
- Nummern 2 und 56 in Abschnitt B
- Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C
- Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F
- Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G
- Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H
- Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I
- Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J
- Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N
Abschnitt B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen
I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8
III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz
V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101
VI. Berichte, Briefe
VII. Todesfeststellung
Abschnitt C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
I. Anlegen von Verbänden
II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen
III. Punktionen
IV. Kontrastmitteleinbringungen
V. Impfungen und Testungen
VI. Sonographische Leistungen
VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen
VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen
Gebietsbezogene Leistungen
D. Anästhesieleistungen
E. Physikalisch-medizinische Leistungen
F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
H. Geburtshilfe und Gynäkologie
I. Augenheilkunde
J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
K. Urologie
L. Chirurgie, Orthopädie
M. Laboratoriumsuntersuchungen
N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik
O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
P. Sektionsleistungen
Analoge Bewertungen
Bemessung nach GOÄ
Gemäß § 5 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, also dem Betrag, der sich aus der Vervielfachung der Punktzahl der einzelnen Leistung mit dem Punktwert ergibt. Der Punktwert wird mit 5,82873 Cent bemessen. Die Gebühren werden hinsichtlich des Zeitaufwandes und der eintretenden Schwierigkeiten bei einzelnen Leistungen bestimmt.
Grundsätzlich darf die Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen Satz angesetzt werden. Sollte die Gebühr den 2,3-fachen Satz überschreiten, muss eine schriftliche Erklärung und Patientenvereinbarung erfolgen, in der die Besonderheiten ausgewiesen und ein erhöhter Gebührensatz gerechtfertigt werden.
Weitere Einschränkungen und Besonderheiten bezüglich der Bemessung werden in §§ 5, 6 GOÄ geregelt.