Autor: Dr. med. Philip Düwel – 05. April 2019
Der Pflegeanteil der G-DRG Vergütung soll nach dem Willen des BMG aus der G-DRG in eine gesonderte Vergütung (Pflegebudget), die keinem Effizienz Druck unterliegt, ausgegliedert werden. Dies betrifft etwa 20% der Gesamterlöse aus der Krankenversorgung eines jeden Krankenhaus Unternehmens.
Die dazugehörigen Gesetzestexte und deren Zusammengehörigkeit wollen wir im Folgenden einmal darstellen:
Das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG)
Das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) wurde am 09. November 2018 im Bundestag beschlossen. Es gilt ab dem 01. Januar 2019. Es beinhaltet eine Vielzahl an voneinander unabhängigen Regelungen. Da es sich um ein Sammelgesetz handelt, werden hierin sowohl das zukünftige Pflegebudget als auch Themen, wie beispielsweise Verjährungsfristen bei Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern geregelt werden.
An dieser Stelle wird lediglich, auf die das Pflegebudget betreffenden Anteile eingegangen.
Pflegebudget
Das Pflegebudget, welches zukünftig zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten auf den unmittelbar bettenführenden Stationen realisieren soll, ist ab dem 01. Januar 2020 geplant. Eine bereits veröffentlichte Rahmenbedingung zu diesem Gesetz ist die Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung, geregelt in § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG. Diese stellt eine Ersatzvornahme der Bundesschiedsstelle dar und regelt die Abgrenzung von Personalkosten, die im Rahmen des Pflegebudgets zukünftig finanziert werden sollen. Viele ökonomische Mechanismen des Pflegebudgets sind bereits erstellt. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung wurden bislang jedoch nicht veröffentlicht.
Die Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUgV)
Die Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUgV) ist ein Ersatzinstrument der Bundesregierung. Sie gilt vorerst nur für das Jahr 2019. Teile der Verordnung werden voraussichtlich im Pflegepersonalstärkungsgesetz verankert werden. Zur Umsetzung werden auf Basis von 2017er §21er Daten sogenannte pflegesensitive Bereiche identifiziert, die in bestimmten Patientengruppen mit einem definierten Pflegeschlüssel gepflegt werden müssen. Wird diese Pflegebesetzung ab dem 2. Quartal 2019 nicht erreicht, droht ein Malus. Dieser Malus war lange strittig, wurde nun aber von der Bundesschiedsstelle festgelegt, jedoch noch nicht veröffentlicht.
Zur PpUGV gibt es eine gesetzlich geregelte Weiterentwicklung, die durch das InEK bearbeitet wird. Dafür wurden Krankenhäuser in einem Losverfahren bestimmt, die Daten an die InEK liefern müssen. Dies entspricht dem Vorgehen bei der InEK Kalkulation der G-DRGs. In dem PpUGV Weiterentwicklungsverfahren wurden über die Hälfte der deutschen Krankenhäuser ausgelost. Sie liefern Informationen zu den Fachbereichen Geriatrie, Herzchirurgie, Kardiologie, Neurologie, Unfallchirurgie sowie für die Intensivmedizin. Die für dieses Verfahren zu liefernden Daten stammen aus dem Jahr 2018 und werden in die Ausgestaltung des Pflegebudgets 2020 einfließen.
Pflegeförderprogramm
Beim Pflegeförderprogramm handelt es sich um eine ältere Regelung. Diese war bereits von 2011 bis 2015 gültig. Ab dem Jahr 2015 bis 2018 lag eine aktualisierte Form vor. Hier aber jeweils stark gedeckelt und nur teilweise ausfinanziert. Sie wurde für das Jahr 2019 im Pflegepersonalstärkungsgesetz aufgestockt und beinhaltet jetzt eine 100% Ausfinanzierung aller Pflegekräfte am Bett sowie dem Wegfall der Wirtschaftlichkeitsvorgaben. Die Verhandlung des Pflegeförderprogramms findet im Rahmen der lokalen Budgetverhandlung statt. Voraussetzung ist eine Betriebsvereinbarung mit dem lokalen Betriebsrat. Die verhandelten Gelder werden unterjährig ausgezahlt und sind bei einer nicht sachgerechten Mittelverwendung zu 100% ausgleichsfähig. Die korrekte Mittelverwendung wird von einem Wirtschaftsprüfer testiert.
Das Pflegeförderprogramm 2019 finanziert damit die Pflegepersonaluntergrenzenvereinbarung und die Besetzung der pflegesensitiven Bereiche. Die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wird in das Pflegebudget einfließen.
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