Überschreitung des Krankenhausbudget – Was meint ein Krankenhaus mit diesem Satz?

 

Köln, 02.04.2016

Vereinbarung eines prospektiven Erlösbudgets

Grundsätzlich verhandelt jedes Krankenhaus jährlich ein bestimmtes Budget mit den Krankenkassen zur Vergütung von voll- sowie teilstationären Krankenhausleistungen. In den Krankenhausbudget Verhandlungen legen die Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG die Leistungsstruktur und das Budget des Krankenhauses fest. Die Festlegung des Krankenhausbudget geschieht prospektiv, also vorausschauend für das kommende Jahr, auf Grundlage der Daten des laufenden Jahres (Grundsatz der Prospektivität). Es wird also ein Leistungsvolumen bestimmt, das dem Krankenhaus unabhängig von den real anfallenden Kosten vergütet wird. Die Verhandlungen sind leistungsorientiert und beinhalten Art und Menge der vom Krankenhaus voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen, Zusatzentgelte und sonstige Entgelte. Dabei sollte das Krankenhaus sein voraussichtliches Leistungsspektrum so realistisch wie möglich abbilden, um ein adäquates Budget verhandeln zu können.

Überschreitung des Krankenhausbudgets – Mehrerlöse

Aufgrund von Veränderungen bei Art und Menge der Leistung können die im Kalenderjahr anfallenden Erlöse allerdings von der vorauskalkulierten Planung abweichen. Erbringt ein Krankenhaus mehr oder durchschnittlich höherwertige Leistungen als prognostiziert, erzielt es Mehrerlöse.

Bei Mehrerlösen hat das Krankenhaus also mehr erwirtschaftet, als es zur Kostendeckung benötigt. Es sind jedoch auch mehr Kosten zur Erfüllung der Leistungen entstanden. Daher kann das Krankenhaus 35% (übliche Quote für den variablen Kostenanteils von Krankenhausleistungen) des Mehrerlöses zur Deckung dieser Kosten einbehalten. Die restlichen 65% des Mehrerlöses muss es allerdings dem Kostenträger (gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG) zurückzahlen.

Dies geschieht über einen Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte im Folgejahr. Das Krankenhaus bekommt demnach nicht den vollen Betrag der DRG-Fallpauschale für die Behandlung eines Patienten erstattet. Es bekommt stattdessen einen, um einen bestimmten Abschlag X, verringerten Betrag für die Behandlung von Patienten vergütet.

Beispiel:

Verhandelt ein Krankenhaus ein Budget in Höhe von 1.000.000 € erbringt aber Leistungen in Höhe von 1.200.000 €, so darf es von den mehr erwirtschafteten 200.000 € nur 70.000 € für die variablen Kosten behalten.