Eine Revolution der Krankenhausfinanzierung – so kündigte Prof. Dr. Karl Lauterbach heute am 06.12.2022 das Maßnahmenpaket zur Krankenhausreform 2023 an.
Bemängelt wird seit vielen Jahren, dass das Fallpauschalensystem (inzwischen ein kastriertes „a“G-DRG-System) trotz unzähliger Nachbesserungen und neuer Gesetze, nicht das Ziel erreicht hat, weswegen es 2004 eigeführt wurde. Zwar konnten die Liegezeiten signifikant reduziert werden, auf der anderen Seite stiegen die Fallzahlen und somit die Kosten stets und kontinuierlich.
Sicherlich haben wir seit 2004 auch einen Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen und die Gesellschaft wird wegen der qualitativ hochwertigen und innovativen Medizin immer älter, aber man könnte auch interpretieren, dass das Prinzip „Geld nach Leistung“ schuld daran ist. Sicherlich ist es etwas von beidem.
Ein kleiner Exkurs
Das ein Krankenhaus eine bestimmte Anzahl an Behandlungsfällen leisten muss, um die Kosten für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu generieren, ist ein Phänomen, dass in der freien Wirtschaft durchaus bekannt ist und auch als „breakevenpoint“ bezeichnet wird. Problematisch ist, dass die Erlöshöhe in ihrer Berechnungsgrundlage nur den Durchschnittswert für eine bestimmte Leistung vergütet. Behandelt man also grundsätzlich „zu teuer“, ist es ganz egal wie viele Fälle man leistet, das Minus wird nur noch größer. Die Vergütungshöhe ist quasi der „breakevenpoint“. Für den Bereich des Krankenhauses ist historisch betrachtet eine Gewinnmaximierung eigentlich nicht vorgesehen. Die zunehmende Privatisierung hat dieses Prinzip jedoch umgekehrt. Um mit der pauschalen Vergütung dennoch Gewinne zu erwirtschaften, auch um die nicht in ausreichender Höhe geleistete Investitionsfinanzierung der Länder auszugleichen, werden Controller benötigt. Diese Berufsgruppe gibt es erst seit der Einführung der Vergütung über G-DRGs.
Das Maßnahmenpaket der Krankenhausreform 2023
Das geplante Maßnahmenpaket sieht im wesentlichen drei Punkte vor.
1. Die Krankenhäuser werden mit Vorhalteleistungen versorgt, die für die Finanzierung des Personals, der Notaufnahme sowie für notwendige Medizintechnik bis zu 40 % betragen soll. Für die Intensivmedizin soll diese bei 60 % liegen. Die restlichen Kosten sollen weiterhin frei über DRGs erwirtschaftet werden.
Vorhalteleistungen ⇒ Mit dieser Maßnahme soll der Fallzahlsteigerung entgegengewirkt werden!
2. Weiterhin sollen die von den Bundesländern geplanten Fachabteilungen durch Leistungsgruppen ersetzt werden. Medizinische Leistungen sollen nur noch dort erbracht werden dürfen, wo geeignetes Personal und medizinisch notwendige Ausstattung vorhanden ist.
Leistungsgruppen ⇒ Mit dieser Maßnahme soll die Qualität verbessert werden!
3. Als letzte Maßnahme ist die Einteilung der Leistungserbringer in drei Level vorgesehen. Für jedes Level sollen einheitliche Mindestvoraussetzungen, wie etwa für Personal, räumliche und apparative Ausstattung gelten. Folgende Level sind vorgesehen.
- Grundversorgung – medizinisch und pflegerische Basisversorgung ⇒ grundlegende chirurgische Eingriffe und Notfälle
- Regel- und Schwerpunktversorgung – Krankenhäuser, die im Vergleich zur Grundversorgung noch weitere Leistungen anbieten
- Maximalversorgung ⇒ Universitätskliniken
Zu Level 1: Die Krankenhäuser der Grundversorgung sollen regional geplant werden, eine flächendeckende sowie eine wohnortnahe Versorgung gewährleisten und ambulant sowie stationär arbeiten können. Weiterhin soll eine Unterteilung stattfinden in
1. Krankenhäuser mit Vorhaltungen einer Notfallversorgung (Level I n) und
2. Krankenhäuser für integrierte ambulant-stationäre Versorgung (Level I i).
Zu Level I i: Es sollen gesetzliche Änderungen vorgenommen werden, die es ermöglichen, dass diese von Pflegekräften und nicht nur von Ärztinnen und Ärzten geleitet werden können. Des Weiteren sollen sie vollständig aus dem DRG-System herausgelöst werden. Die Finanzierung soll über Tagespauschalen erfolgen.
Level-Einteilung ⇒ Mit dieser Maßnahme soll die strikte Trennung der Sektoren „ambulant und stationär“ überwunden werden!