Am 29. Juli 2015 wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durch Einführung neuer Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung.
Bisher lag eine Strafbarkeit nur dann vor, wenn angestellte Ärzte bspw. Geld oder Geschenke für das Verschreiben eines Medikaments eines bestimmten Herstellers annahmen. Niedergelassene Mediziner waren von dieser Bestimmung ausgenommen, da sie als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln und daher nicht wegen Korruption bestraft werden konnten. Die Einführung folgender Paragrafen regelt nun die Bestrafung aller Heilberufe, unabhängig davon, ob sie angestellt oder freiberuflich arbeiten.

 

§ 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Leistungserbringer)

„Wer als Angehöriger eines Heilberufs […] im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes einen Vorteil für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordert, […] dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln […] oder Medizinprodukten […] einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Erweiterung des § 299 StGB um die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll gewährleisten, dass alle heilberuflichen Entscheidungen bezüglich der Verordnung, der Abgabe und der Zuführung frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden. Die Strafbarkeit gilt nicht nur für (Zahn)Ärzte, sondern für alle, dem Heilberuf zugeordneten Angehörigen wie Tierärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und Apotheker sowie Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten.
Eine Bestechlichkeit liegt bei Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils vor, unabhängig davon, ob es sich dabei um materielle oder immaterielle Zuwendungen handelt und ob der Vorteil beim „Täter“, also bspw. beim Arzt, oder Dritten liegt. Eine Bestechlichkeit ist gegeben, sobald jemand seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv durch die Zuwendungen verbessert. Zuwendungen können bspw. Einladungen zu Kongressen oder Abendessen, Kostenübernahmen von Veranstaltungen, Abschlüsse von Verträgen, Kooperationen, Preisnachlässe beim Bezug von Waren oder Geldzahlungen sein, die dazu verpflichten können, eine Gegenleistung zu erbringen.

  

§ 299b StGB – Bestechung im Gesundheitswesen (Hersteller)

„Wer einem Angehörigen eines Heilberufs […] einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet […], dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln […] oder Medizinprodukten […] ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder seine berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Fortführung des § 299a dreht das Verhältnis um und stellt die aktive Bestechung unter Strafe. Der Täterkreis, also diejenigen Personen, die eine Bestechung ausüben, beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Personenkreis, sondern umfasst jede Person, die dem Ziel der Bestechung nachgeht und einen Vorteil zuwendet.

  

Was resultiert daraus im Wesentlichen für mich als Hersteller?

 Insgesamt muss der Umgang im Bereich Empfehlungen von Kollegen, Materialien, Überweisungen oder Zuweisungen von Patienten deutlich sensibler gestaltet werden, da alle diese Aktivitäten bereits in den Anwendungsbereich des § 299a StGB fallen, wenn der entsprechende Arzt dafür einen Vorteil erhält. Bestehende Kooperationen und Verträge müssen selbstkritisch überprüft und ggf. abgeändert werden, um strafrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Zwei wichtige Punkte erläutern wir nun etwas näher.

 

1. Vorteil 

Achten Sie daraus, dass keine Vorteile materieller oder immaterieller Natur veräußert werden. Vorteil in diesem Zusammenhang meint jegliche Zuwendung auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat.

Zu nennen sind hier beispielsweise:

– Einladungen zu Kongressen
– Bezahlung von Fortbildungen
– Vertragsabschlüsse jeglicher Art mit Leistungsvereinbarungen (auch wenn angemessenes Entgelt vereinbart und ausgezahlt wird)
– etc.

Wichtig! Es gibt keine Bagatell- oder Geringwertigkeitsgrenze! Grundsätzlich fallen alle Vorteilsgewährungen in diese Regelungen. Ausgenommen von der Regelung sind sozialadäquate Vorteile (Höflichkeiten und Gefälligkeiten, Geschenke von Patienten als Ausdruck der Dankbarkeit – Wert ≈ 25,00 – 30,00 €) oder Vorteile, die eine Gegenleistung angemessen honorieren (Halten von Vorträgen bei einem angemessenen Honorar).

Eine Einleitung eines Verfahrens mit anschließender Verfolgung, welche auf einem begründeten Verdacht der Missachtung des Gesetzes basiert, erfolgt ausschließlich auf Antragstellung. Die gilt nicht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafrechtlichen Verfolgung vorliegt.
Antragsberechtigt sind:

– Mitbewerber
– Patienten
– Berufsverbände (Rechtsfähigkeit vorausgesetzt)
– Gesetzliche und private Kranken- und Pflegekassen

  

2. Unlautere Bevorzugung 

Der Auslegungsgrundsatz hierfür ist unter §299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) zu finden. Dieser besagt, dass ein Tatbestand vorliegt wenn eine Bevorzugung eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Beteiligten bewirkt oder anders ausgedrückt wenn die Auswahl zwischen zwei Wettbewerbern aufgrund unlauterer Bevorzugung nach sachfremden Erwägungen erfolgt. Im Klartext meint dies eine Handlung, welche die gezielte Benachteiligung oder Ausschaltung eines Konkurrenten bewirkt in dem die Regelungen des Wettbewerbs umgangen werden.

Zu nennen sind hier beispielsweise:

– Unwahre Angaben in der Werbung
– Behinderung des Absatzes des Mitbewerbers
– Ausbeutung oder Verwertung fremder Leistungsergebnisse
– Vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG
– Anschwärzen eines Erwerbsgeschäftes eines Mitbewerbers
– Geschäftliche Verleumdung
– etc.

Besonders schwere Fälle von Bestechlichkeit oder Bestechung sollen sogar mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden!