Urteil vom 05.12.2019

Bisher lag für die Leistungserbringer im stationären Sektor (Krankenhäuser) keine Regelung vor, die einen Ausgleich hinsichtlich der Mindereinnahmen aufgrund von mangelnder rechtzeitiger Genehmigung von NUB-Entgelten vornimmt. Dies nahm ein Universitätsklinikum zum Anlass, um einen Ausgleichsbetrag für nicht von Beginn an erhobene NUB-Entgelte mangels rechtzeitiger Genehmigung zu erhalten. Am 05. Dezember 2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil, welches diesen lange diskutierten Sachverhalt klärt.

 

 

Was lange währt…

 

Bereits im Jahr 2012 machte ein Universitätsklinikum (nachfolgend als Kläger bezeichnet) in den Entgeltverhandlungen gegenüber den Kostenträgern einen Ausgleichsbetrag für NUB für die Jahre 2006, 2007 und 2011 in Höhe von insgesamt 314.738 € geltend. Das Klinikum begründete die Geltendmachung dahingehend, dass „die für diese Zeiträume vereinbarten NUB-Entgelte mangels rechtzeitiger Genehmigung der Vereinbarung nicht bereits von Beginn des betreffenden Kalenderjahres an [erhoben werden konnten]. Die dadurch entstandenen Mindereinnahmen seien nach  § 15 Abs. 3 KHEntgG auszugleichen.“

Die Schiedsstelle-KHG Rheinland lehnte durch Beschluss vom 26.11.2012 den Antrag des Klägers ab. Sie war der Meinung, dass der  § 15 Abs. 3 KHEntgG nicht auf NUB-Entgelte, insbesondere erstmalig verhandelte NUB-Entgelte, Anwendung finden kann. Eine analoge Anwendung schiede mangels planwidriger Regelungslücke aus. Zudem ermögliche § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 KHEntgG eine frühzeitige Vereinbarung der NUB-Entgelte. Mit Bescheid vom 11.02.2014 wurde der Beschluss von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt.

Das Universitätsklinikum reichte gegen diesen Beschluss Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Diese Anfechtungsklage blieb mit Beschluss vom 19.02.2016 in erster Instanz erfolglos.

Nach erfolgreichem Berufungszulassungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht Münster das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf und bejahte den Anspruch des Krankenhauses auf Ausgleich der im Vereinbarungszeitraum erstmals vereinbarten NUB in analoger Anwendung des § 15 Abs. 2 bzw. 3 KHEntgG. Die Begründung zu dieser Entscheidung vom 05.12.2019 werden im White Paper (siehe Button am Ende der Seite) eingehend erläutert.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein Krankenhaus, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung, nunmehr einen Anspruch auf einen Preisausgleich für NUB-Entgelte hat, auch wenn die NUB-Entgelte erstmals in einem Zeitraum unterjährig festgesetzt/vereinbart wurden. Die Kostenträger können daher einen Ausgleichsbetrag bei erstmalig vereinbarten NUB-Entgelten nicht mehr ablehnen. Krankenhäusern wird folglich nahegelegt, alle NUB Leistungen zwischen dem Beginn des Vereinbarungszeitraumes und der Genehmigung vollständig, plausibel und nachvollziehbar zu dokumentieren. So kann sichergestellt werden, dass sie im Ausgleich entsprechende Berücksichtigung finden.

„§ 15 Abs. 3 KHEntgG ist auch auf erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) anwendbar.